Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG für Immobilienmakler

Das Geldwäschegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG, auferlegt Immobilienmaklern spezielle Pflichten. Das Geldwäschegesetz soll dabei helfen, kriminelle Strukturen und Terrorismus zu bekämpfen. Weil Immobiliengeschäfte grundsätzlich für Geldwäsche missbraucht werden können, verpflichtet der Staat Makler zur Mithilfe. Sie müssen ihre Mitarbeiter überprüfen und schulen. Außerdem müssen sie die Identität ihrer Kunden feststellen und Geldwäsche-Verdachtsfälle umgehend den Behörden melden. Verstoßen Makler gegen diese Pflichten, drohen hohe Bußgelder.

 

Interne Sicherungsmaßnahmen:

Das Geldwäschegesetz greift nicht erst dann, wenn die konkrete Gefahr der Geldwäsche besteht. Makler müssen jederzeit auf Nachfrage der zuständigen Behörden nachweisen können, dass und wie sie ihren Pflichten nachgekommen sind. Immobilienprofis müssen ihre Mitarbeiter auf Zuverlässigkeit überprüfen und sie über die Regelungen des Gesetzes schulen. Sämtliche Dokumente, die die Erfüllung der Maklerpflichten zum Geldwäschegesetz belegen, müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Dazu gehören zum Beispiel Belege, dass Mitarbeiter geschult wurden, als auch Kopien von der Identitätsfeststellung von Kunden.

 

 

Externe Sicherungsmaßnahmen:

 

Neben den internen Maßnahmen gibt es auch kundenspezifische Sorgfaltspflichten, die der Makler in Hinblick auf das Geldwäschegesetz erfüllen muss. So ist der Immobilienmakler verpflichtet, die Identität seiner Kunden festzustellen, mit denen er eine Geschäftsbeziehung eingehen will. Das gilt sowohl für Käufer als auch Verkäufer. Identifiziert werden müssen übrigens nicht nur die Verkäufer und Kaufinteressenten selbst, sondern auch Personen, die diese vertreten.

Bei natürlichen Personen sollte der Kunde geeignete Dokumente, also zum Beispiel einen Personalausweis oder einen Pass, vorlegen können. Die im Ausweis enthaltenen Daten wie Name, Anschrift, Ausweisnummer, Geburtsname und -datum, Nationalität sowie die ausstellende Behörde muss der Makler dokumentieren. Idealerweise fertigt der Makler eine Ausweiskopie an und legt diese zu den Akten.

 

Wichtig: Der Datenschutz muss gewährt sein. Die Kopie hat nur in den Akten etwas zu suchen, die Daten dürfen nicht an Dritte (mit Ausnahme der anfordernden Strafverfolgungsbehörden) weitergegeben werden.

 

Bei juristischen Personen, also Unternehmen, die keine Personengesellschaften sind, gestaltet sich die Überprüfung und Dokumentation gegebenenfalls etwas komplexer. Hier müssen Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder deren gesetzliche Vertreter erfasst werden. Sofern Personen oder auch Unternehmen mehr als 25 Prozent Anteil an dem Unternehmen, das das Immobiliengeschäft tätigen will, halten, müssen auch diese sogenannten wirtschaftlichen Berechtigten erfasst werden. Zur Dokumentation sollte eine Kopie des Handelsregisterauszugs angefertigt werden. Gegebenenfalls ist auch eine Gesellschafterliste notwendig, insbesondere dann, wenn die Gesellschafterstruktur aus vielen Mitgliedern besteht und unübersichtlich ist.

 

Geldwäscheverdacht: Was tun im Ernstfall!

Hat der Immobilienmakler den Verdacht, dass irgendetwas „faul“ ist an seinem Kunden, muss er von sich aus tätig werden: Seinen Geldwäscheverdacht muss er bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in der Generalzolldirektion melden. Die Verdachtsmeldung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen, über das Portal der FIU: goAML. Um es zu nutzen, ist eine Registrierung erforderlich.

 

 

Es gibt aber eine Übergangszeit: Bis voraussichtlich Februar 2018 können Verdachtsmeldungen auch noch auf dem amtlichen Formular per Fax abgegeben werden. Ein Verdachtsfall liegt insbesondere dann vor, wenn:

 

- der Kunde ein offensichtlich wirtschaftlich unsinniges Geschäft tätigen will. Ein solcher Verdacht kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der Interessent bereit ist, einen viel höheren als den marktüblichen Preis zu zahlen.

- der Kunde die Maklerprovision oder Teile des Kaufpreises als Vorschuss bar zahlen will.

- der Kunde auf einer Unterbeurkundung besteht. Das bedeutet, dass der Kunde wünscht, dass im Notarvertrag ein niedrigerer als der vereinbarte Kaufpreis stehen soll und der restliche Teil unter der Hand bar an den Verkäufer übergeben werden soll.

- der Kunde keinen Kapital- oder Finanzierungsnachweis erbringen will.

- ein Kapital- oder Finanzierungsnachweis von einer Bank aus einem Steuerparadies stammt.

- der Kunde offensichtlich nur als Strohmann für einen unbekannten Dritten agiert.

- der Kunde ohne nachvollziehbare Begründung keinen Ausweis oder Pass vorlegen will oder sonst seine Identität verschleiern will. Das gilt insbesondere auch, wenn der Kunde auf Anonymität pocht.

- das angestrebte Geschäft nicht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden in Einklang zu bringen ist, etwa weil der Kaufpreis nicht mit dem angegebenen Beruf und dem Einkommen in Einklang zu bringen ist.

- der Kunde eine Wohnimmobilie in Deutschland erwerben will, die typischerweise ein Eigennutzerobjekt ist, ohne in der Bundesrepublik einen festen Wohnsitz anzustreben.

 

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz: Welche Sanktionen drohen

Die für viele Branchen im Geldwäschegesetz festgelegte Transaktionsgrenze in Höhe von 10.000 Euro greift bei Maklertätigkeiten nicht. Selbst wenn nur ein Tiefgaragenstellplatz für 12.000 Euro verkauft werden soll, müssen Makler bei Veräußerungsgeschäften den Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes zwingend nachkommen.Verstößt ein Immobilienmakler gegen die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten des Geldwäschegesetzes, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann (GwG, § 17, Abs.

 

 

 

Kurzfassung Pflichten der Immobilienmakler nach dem GwG

Immobilienmakler sind Verpflichtet gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und müssen spezielle Pflichten erfüllen.

 

  • Es besteht eine Identifizierung und Überprüfungspflicht für Kunden.
  • Bei natürlichen Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift.
  • Bei Firmenkunden/jur. Personen werden folgende Identitätsdaten erfasst: Firma, Name, Rechtsform, Registernummer (wenn vorhanden), Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder gesetzlicher Vertreter; ggfls. ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich.
  • Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (mehr als 25 % Firmen/Kapitalanteil) hat bei der Vermittlung von Gewerbeimmobilien und dem Umgang mit juristischen Personen als Kunden eine besondere Bedeutung. Wir achten darauf, dass die erhöhten gesetzlichen Anforderungen in der praktischen Arbeit tatsächlich dokumentiert werden.
  • Die Überprüfung der Identität erfolgt bei natürlichen Personen durch Einsicht in die Ausweispapiere und einer Ausweiskopie, die zu den Akten genommen wird. Auf der Kopie ist handschriftlich ein Vermerk aufzunehmen, dass diese mit dem Original übereinstimmt.
  • Bei Firmen bzw. juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug und eventuell eine Gesellschafterliste notwendig, eine Kopie ist davon zu fertigen und zu den Akten zu legen.
  • Unterlagen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität müssen 5 Jahre aufbewahrt werden.

 

 

 

 

Erfüllung der Pflichten nach GwG

Die Pflicht zur Identifizierung ist in den einzelnen Fällen zu folgenden Zeitpunkten zu erfüllen:

 

  • Alleinauftrag zum Verkauf einer Immobilie mit dem Verkäufer, Identifizierung und Überprüfungspflicht vor Abschluss des MaklerAlleinAuftrages.
  • Abschluss eines schriftlichen Maklervertrages mit einem Interessenten / Kunden, Identifizierung und Überprüfungspflicht vor Abschluss des schriftlichen Maklervertrages.
  • Vertriebsauftrag vom Bauträger für mehrere Immobilien, Identifizierung und Überprüfungspflicht bei Abschluss des Vertrages; bei Folgeverträgen kann auf die einmal vorgenommene Identifizierung und Überprüfung verwiesen werden.
  • Telefonische Kontaktaufnahme, Interessent für eine Immobilie – keine Pflichten nach GwG, sofern kein Suchauftrag erteilt wird oder der Kunde eine Besichtigung oder nähere Informationen wünscht.
  • Kontaktaufnahme Interessent per EMail – Pflicht nach GwG,
  • Vollendung des Nachweises = Weitergabe der Adresse des Eigentümers an einen Interessenten – Identifizierung und Überprüfungspflicht nach GwG

 

 

 

 

Verdachtsmeldung durch den Makler

In den folgenden Fällen oder bei Vorliegen einer Kombination aus den verschiedenen Fallgestaltungen wird hat der Makler eine Verdachtsmeldung vorzunehmen:

 

  • Angebot Anzahlungen in bar zu leisten und auch die Provision sofort in bar auszugleichen
  • Beharrliche Verweigerung – trotz konkreter Nachfrage – der Bereitstellung einer Finanzierungszusage oder eines Kapitalnachweises für den Erwerb einer Immobilie
  • Bereitstellung eines Kapitalnachweises einer Bank aus einem „Steuerparadies“
  • Anbahnung eines Immobiliengeschäfts aus dem Ausland, wobei der Immobilienmakler zusätzlich als Vertreter zur Abwicklung des Immobiliengeschäfts auftreten soll
  • Angebot, einen überhöhten Preis für eine Immobilie z.B. in schlechter Lage zu bezahlen, der sonst nur für eine Immobilie in guter Lage gezahlt werden würde
  • Erkennbarer Erwerb einer Immobilie nicht für eigene Zwecke, sondern für eine nicht näher benannte Person (StrohmannErwerb)
  • Grobes Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der handelnden Person und dem zugrundeliegenden Immobiliengeschäft

 

 

 

 

Weitere Maßnahmen des Maklers

Bitte beachten Sie, dass Makler verpflichtet sind, laufende Maßnahmen zur Kontrolle einer Geschäftsbeziehung vorzunehmen. Wir erfüllen diese gesetzliche Pflicht, indem wir z.B.

 

  • Zahlungsströme auf ihre Herkunft und ihr Ziel kontrollieren
  • Abweichungen bei den angekündigten Zahlungsströmen aufmerksam verfolgen und hier gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung eine Verdachtsanzeige vornehmen
  • Jeden Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten Ansprechpartners aufmerksam beobachten und aktenkundig machen
  • Sehr aufmerksam sind, wenn ein Erwerb für einen Dritten so erfolgt, dass nur ein Strohmann die Immobilie erwerben will
  • Jeden Wechsel im Ansprechpartner bei einer Transaktion darauf hinterfragen, ob auch ein Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten stattgefunden hat
  • Abweichungen im geplanten Geschäftsverlauf aktenkundig machen, z.B. wenn ein angekündigter Kapitalnachweis nicht erbracht wird oder aus einer anderen als der angekündigten Quelle stammt
  • Die angekündigte Bereitstellung von Unterlagen zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten (z.B. Übersendung des Handelsregisterauszuges) auch nach wiederholter Aufforderung unterbleibt. Bitte stellen Sie sicher, dass wir keine Bartransaktionen annehmen oder Bargeschäfte abwickeln. Diese Arbeitsanweisung wurde zur Kenntnis genommen.